Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 184 Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/184#abs-1 (1) Soweit die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber erfüllt werden, werden sie
1.
in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und
2.
von der Bundesagentur für Arbeit
in enger Zusammenarbeit durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/184#abs-2 (2) Die den Rehabilitationsträgern nach den geltenden Vorschriften obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 184 SGB IX →
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- BSG, 29.03.2022 – B 11 AL 30/21 RSchwerbehindertenrecht - Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen - Zulassung der Anrechnung bei Teilzeitbeschäftigung von weniger als 18 Stunden wöchentlich - Antragserfordernis - Zulassung der Anrechnung für die Vergangenheit
- OVG Thüringen, 14.02.2024 – 4 ZKO 660/23Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.